Prinzipiell bleibt die Garantie erhalten
Einige Autohersteller weisen ihre Kunden durch Aufkleber auf dem Serviceheft oder auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie Servicetermine und angemahnte Garantieleistungen nur in einer Fachwerkstatt beheben lassen dürfen. Andernfalls droht dem Halter der Verlust seiner Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung.
Nach einem 2010 gefällten Urteil durch die EU-Kommission ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller nicht mehr erlaubt. Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Garantieansprüche verliert.
Auch der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) mahnt solche Einschränkungen an und weist darauf hin, dass weder die Ansprüche des Autofahrers aus der gesetzlichen Gewährleistung noch die Garantieansprüche in Gefahr geraten, wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Gleiches gilt für Verschleiß- und Unfallreparaturen.
Allerdings, so der GVA, ist es empfehlenswert, auf der Rechnung vermerken zu lassen, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden. Die freie Werkstatt darf auch das Serviceheft abstempeln, wenn die Inspektion gemäß den Vorgaben des Autobauers erfolgt ist. Ein Restrisiko bleibt dennoch. |