Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr und in Kleinsendungen
http://www.zoll.de/DE/Privatpers ... ursprungs_node.html
Zum 1. Mai 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 mit strengen Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse, die ausschliesslich zum persoenlichen Verbrauch bestimmt sind, in der EU in Kraft getreten.
Da die Einschleppung von Tierseuchen auch bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischer Herkunft, die Reisende in ihrem Gepaeck mit sich führen oder die in Kleinsendungen an Privatpersonen (einschliesslich der Bestellung per Fernabsatz) verschickt werden, nicht ausgeschlossen werden kann, gelten für die Einfuhr derartiger Produkte in die EU strenge veterinaerrechtliche Bestimmungen.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie z.B. Kaese oder Wurstwaren privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinaerrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmaessige Einfuhrsendungen.
Das heisst, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinaer anwesend ist, in die Europaeische Union einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von festgelegten Gesundheitsbescheinigungen und einem gültigen Begleitdokument (Gemeinsames Veterinaerdokument für die Einfuhr "GVDE") begleitet sein.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind z.B. die nachfolgenden Waren. Sie koennen daher im Rahmen der angegebenen Hoechstmenge bedenkenlos durch Reisende mitgebracht werden:
Saeuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung in ungeoeffneten Verkaufsverpackungen bis zu zwei Kilogramm,
Nahrungsmittel, die nur in geringen Mengen Milch oder Sahne enthalten, wie zum Beispiel Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse,
andere tierische Erzeugnisse als Fleisch oder Milch bzw. daraus hergestellte Waren bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm (z.B. Honig) sowie
Fischereierzeugnisse (z.B. frischer, gekochter oder geraeucherter Fisch sowie bestimmte Krustentiere wie Garnelen und Hummer), deren Gesamtgewicht 20 Kilogramm oder das Gewicht eines Fisches (massgeblich ist der hoehere der beiden Werte) nicht übersteigt.
Für die Einfuhr aus den Faeroeern, Groenland und Island bestehen darüber hinaus Sonderregelungen. Die zulaessige Hoechstmenge für die einzelnen Warenkxxxrien (ausser Fischereierzeugnissen) betraegt hier jeweils zehn Kilogramm.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Die neuen Beschraenkungen gelten jedoch nicht im Reiseverkehr zwischen den 28 EU-Mitgliedstaaten, sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Zudem gelten diese Bestimmungen auch nicht für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persoenlichen Verbrauch aus den Faeroeern und Island.
Bedenken Sie bitte auch, dass im Falle von Erzeugnissen aus Tieren geschützter Arten (z.B. Kaviar von Stoerarten) zusaetzlich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. |