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[常识] 问问大家 德国冬天可以在室外(面积够大,有狗房子)养狗吗? 有无专门法律条文?

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发表于 2014-10-25 15:41 | 显示全部楼层 |阅读模式

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问问大家 德国冬天可以在室外(面积够大,有狗房子)养狗吗? 有无专门法律条文? 多谢!!!!!!!!
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发表于 2014-10-25 16:09 | 显示全部楼层
erste Frage: was ist für einen Hund?
zweite Frage: Wofür holt man sich einen Hund, wenn er sich nicht mal im Haus aufhalten darf ?
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发表于 2014-10-25 19:57 来自手机 | 显示全部楼层
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发表于 2014-10-25 21:16 | 显示全部楼层
楼主是要在村里养大型狗做看家犬吗?比如德国牧羊犬或Rottweiler,下面的链接也许有你需要的信息。不过如果天气太冷的话还让狗狗进屋会比较好。
http://www.gesetze-im-internet.d ... erschhuv/gesamt.pdf

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发表于 2014-10-26 02:43 | 显示全部楼层
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发表于 2014-10-26 07:38 | 显示全部楼层
可以的。我朋友家2只就这样养的。但狗房里有暖气的。朋友他妈还是Tierarzt.
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发表于 2014-10-26 11:33 | 显示全部楼层
不让上床和进卧室我非常理解而且举手赞同,可是为什么不让进屋?不解
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发表于 2014-10-26 16:42 | 显示全部楼层
放狗搜一下Tierschutz-Hundeverordnung

可以在屋外,但是有很多限定条件

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien ausserhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund haelt, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewaehren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück haelt, hat sie grundsaetzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewoehnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist taeglich mehrmals die Moeglichkeit zum laenger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewaehren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tieraerztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schaeden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.


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发表于 2014-10-26 16:43 | 显示全部楼层
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien haelt, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1.
eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2.
ausserhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit waermegedaemmtem Boden
zur Verfügung stehen. Waehrend der Taetigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund waehrend der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und waermegedaemmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus waermedaemmendem und gesundheitsunschaedlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1.
sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2.
den Innenraum mit seiner Koerperwaerme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
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发表于 2014-10-26 16:44 | 显示全部楼层
§ 5 Anforderungen an das Halten in Raeumen

(1) Ein Hund darf nur in Raeumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flaeche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Raeumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsaetzlich mindestens ein Achtel der Bodenflaeche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund staendig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Raeume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusaetzlich zu beleuchten. In den Raeumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Raeumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenflaeche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Raeumen nur gehalten werden, wenn
1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kaelte bietet, ausgestattet sind und
2.
ausserhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein waermegedaemmter Liegebereich zur Verfügung steht.
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