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Für ausländische Studierende aus Nicht EU-Staaten ist vor allem der § 16 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) einschlägig.
Demnach kann ein Aufenthalt zum Studium in Deutschland erlaubt werden. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Die zeitliche Begrenzung für das Studium ist die durchschnittliche Studiendauer plus drei Semester. Höchstens darf das Studium jedoch zehn Jahre, mit Promotion fünfzehn Jahre dauern. Zum Studium zählen neben dem eigentlichen Fachstudium auch die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen (Studienkolleg, Praktika, Sprachkurse) und an das Studium anschließende weitere Ausbildungsabschnitte (Praktika), sowie eine Promotion oder ein Ergänzungs- oder Aufbaustudium. Ein zweites Studium ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium sind eine ausreichende Finanzierung (585 |
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