求德语高手翻译一段话
Modulprüfungen in einsemestrigen Modulen sollen spätestens in dem Semester abgelegt werden, das gemäß der Anlage 2 dieser Ordnung hierfür vorgesehen ist. Modulprüfungen in zwei Semester umfassenden Modulen sollen in dem von der Modulbeschreibung festgesetzten Rhythmus abgelegt werden, wobei die Anlage 2 dieser Ordnung das Semester benennt, in dem das Modul abgeschlossen werden soll. Sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) nachgewiesen werden, können Modulprüfungen auch schon früher abgelegt werden. Näheres regelt § 14. Was ist da drin schwer zu verstehen?
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